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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 701 UGB

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

In forceOfficial text

(1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei.

(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01