§ 720 UGB
Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01