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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 720 UGB

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

In forceOfficial text

Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01