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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 891 UGB

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.

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Der Versicherte ist befugt, nicht nur die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. Ist die Police nach § 363, Abs. 2, an Order gestellt, so ist bei der Versicherung für fremde Rechnung zur Gültigkeit der ersten Übertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend.

История на изменения
  • In Kraft seit 1939-03-01