§ 890 UGB
Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.
История на изменения
- In Kraft seit 1939-03-01