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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 890 UGB

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.

In forceOfficial text

Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01