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BauRG · Baurechtsgesetz

§ 11 BauRG§ 11. Paragraph 11,

I. Privatrechtliche Bestimmungen. römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.

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Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 .

Bei der Exekution auf ein mit Baurecht belastetes Grundstück sind die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück sinngemäß anzuwenden; Bauzinsforderungen sind als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Sofern zugunsten öffentlicher Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht am Grundstücke genießen, Zwangsversteigerung stattfindet, muß das Baurecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.