§ 12 BauRG§ 12. Paragraph 12,
I. Privatrechtliche Bestimmungen. römisch eins. Privatrechtliche Bestimmungen.
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869 .
Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.