§ 11 Verordnung über die Durchführung des Ges§ 11. Paragraph 11,
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:
1. Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;
2. Zahl der Baurechtseinlage;
3. Name der Katastralgemeinde;
4. Anmerkung.