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Verordnung über die Durchführung des Ges · Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht

§ 11 Verordnung über die Durchführung des Ges§ 11. Paragraph 11,

In forceOfficial text

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:

1. Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;

2. Zahl der Baurechtseinlage;

3. Name der Katastralgemeinde;

4. Anmerkung.