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IO · Insolvenzordnung

§ 176 IOSonderregelungen

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

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Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.

3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.

4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-07-01