§ 176 IOSonderregelungen
Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.
3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.
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- In Kraft seit 2010-07-01