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Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

§ 25 Allg GAG

II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher. römisch zwei. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.

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(1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.

(2) Läßt sich nicht in überzeugender Weise feststellen, in welchem Range mehrere bücherliche Rechte oder Lasten im Verhältnisse zueinander stehen, so sind sie als im gleichen Range stehend zu behandeln.