Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 62 Allg GAG
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. römisch vier. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955.
История на изменения
- In Kraft seit 1955-06-11
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- Allg GAG чл. 122
- Allg GAG § 24
- Allg GAG § 25
- Allg GAG § 31