Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 61 Allg GAG
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. römisch vier. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-01-01