LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 31 LiegTeilG
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster. römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-01-01