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LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz

§ 31 LiegTeilG

IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster. römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.

In forceOfficial text

Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01