Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 40c UrheberrechtsgesetzWerknutzungsrechte
VIa. Abschnitt römisch sechs a. Abschnitt Sondervorschriften für Computerprogramme
Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.