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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 40c UrheberrechtsgesetzWerknutzungsrechte

VIa. Abschnitt römisch sechs a. Abschnitt Sondervorschriften für Computerprogramme

In forceOfficial text

Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.