Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 6 UrheberrechtsgesetzSammelwerke.
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Das Werk.
Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.
История на изменения
- In Kraft seit 1953-10-14