Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 6 UrheberrechtsgesetzSammelwerke.

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Das Werk.

In forceOfficial text

Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1953-10-14