§ 110 EheG§ 110 Paragraph 110
D. Übergangsbestimmungen I. Trennung der Ehe dem Bande nach
Ein Urteil, das auf Grund des bisherigen Rechts ergangen ist, steht in einem Scheidungsverfahren nach diesem Gesetz der Geltendmachung solcher Tatsachen nicht entgegen, die nach früherem Recht eine Trennung der Ehe dem Bande nach nicht rechtfertigten.