§ 25 EheGVerwandtschaft
§ 23 Paragraph 23
Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.
История на изменения
- In Kraft seit 1984-01-01
§ 23 Paragraph 23
Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.