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EheG · Ehegesetz

§ 50 EheGEhezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden

II. Scheidung aus anderen Gründen römisch zwei. Scheidung aus anderen Gründen

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Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-07-01