§ 50 EheGEhezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
II. Scheidung aus anderen Gründen römisch zwei. Scheidung aus anderen Gründen
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-07-01