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EheG · Ehegesetz

§ 54 EheG§ 54 Paragraph 54 Vermeidung von Härten

§ 52 Paragraph 52

En vigueurTexte officiel

In den Fällen der §§ 50 und 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-07-01