1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
§ 16 1. DVOEheGVermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten aus einer nichtigen Ehe
§ 16 Paragraph 16
Soweit auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (§ 31 Abs. 1 des Ehegesetzes), kann im Falle des § 69 Abs. 3 des Ehegesetzes jeder Ehegatte Unterhalt ohne Rücksicht darauf verlangen, wer die Nichtigkeitsklage erhoben hatte.
История на изменения
- In Kraft seit 1984-01-01
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- 1. DVOEheG чл. 31
- 1. DVOEheG чл. 69