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1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

§ 16 1. DVOEheGVermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten aus einer nichtigen Ehe

§ 16 Paragraph 16

In forceOfficial text

Soweit auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (§ 31 Abs. 1 des Ehegesetzes), kann im Falle des § 69 Abs. 3 des Ehegesetzes jeder Ehegatte Unterhalt ohne Rücksicht darauf verlangen, wer die Nichtigkeitsklage erhoben hatte.

Amendment history
  • In Kraft seit 1984-01-01