1. DVOEheG · Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
§ 16 1. DVOEheGVermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten aus einer nichtigen Ehe
§ 16 Paragraph 16
Soweit auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (§ 31 Abs. 1 des Ehegesetzes), kann im Falle des § 69 Abs. 3 des Ehegesetzes jeder Ehegatte Unterhalt ohne Rücksicht darauf verlangen, wer die Nichtigkeitsklage erhoben hatte.
Amendment history
- In Kraft seit 1984-01-01
Refers to
- 1. DVOEheG Art. 31
- 1. DVOEheG Art. 69