Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes · Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich
§ 5 Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes
Artikel V Artikel römisch fünf
Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.