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Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes · Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

§ 5 Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes

Artikel V Artikel römisch fünf

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Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;

Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.