§ 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Gerichtliche Vergleiche, Schiedsprüche und öffentliche Urkunden
Artikel 12
(1) Die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft ist.
(2) Vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche werden den Schiedssprüchen gleichgestellt.