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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

§ 12 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Gerichtliche Vergleiche, Schiedsprüche und öffentliche Urkunden

In forceOfficial text

Artikel 12

(1) Die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft ist.

(2) Vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche werden den Schiedssprüchen gleichgestellt.