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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 100 StVGEheschließung

Achter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt

В силаОфициален текст

(1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.

История на изменения
  • In Kraft seit 1994-01-01