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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 100 StVGEheschließung

Achter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt

En vigueurTexte officiel

(1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-01-01