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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 27 StVGVerbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens

Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze

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(1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.

(2) Das Tätowieren ist verboten.