§ 27 StVGVerbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens
Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze
(1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
(2) Das Tätowieren ist verboten.