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Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz

§ 16 BewährungshilfegesetzBestimmung des Bewährungshelfers

ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe

В силаОфициален текст

Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

История на изменения
  • In Kraft seit 1997-07-01