Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz

§ 16 BewährungshilfegesetzBestimmung des Bewährungshelfers

ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe

In forceOfficial text

Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1997-07-01