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Übereinkommen über die Geltendmachung vo · Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

§ 14 Übereinkommen über die Geltendmachung voINKRAFTTRETEN

Artikel 14

В силаОфициален текст

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 13 in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.