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Übereinkommen über die Geltendmachung vo · Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

§ 19 Übereinkommen über die Geltendmachung voMITTEILUNGEN DES GENERALSEKRETÄRS

Artikel 19

В силаОфициален текст

(1) Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Art. 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:

a) Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 3;

b) einer Mitteilung gemäß Art. 3 Abs. 2;

c) Erklärungen und Mitteilungen gemäß Art. 12;

d) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Art. 13;

e) dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Art. 14 Abs. 1 in Kraft getreten ist;

f) Kündigungen gemäß Art. 15 Abs. 1;

g) Vorbehalten und Mitteilungen gemäß Art. 17.

(2) Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß Art. 20 eingegangen sind.