Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 5 Markenschutzgesetz 1970
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.
( BGBl. Nr. 79/1969 , Art. I Z 2)