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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 7 Markenschutzgesetz 1970

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

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§ 4 Abs. 1 Z 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 6).

История на изменения
  • In Kraft seit 1999-07-23