Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 9 Markenschutzgesetz 1970
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.
История на изменения
- In Kraft seit 1994-01-01