Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 64 Markenschutzgesetz 1970
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken
(1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2019-01-14