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Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 65 Markenschutzgesetz 1970

VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

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(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.

(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-09-01