Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970

§ 65 Markenschutzgesetz 1970

VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken

En vigueurTexte officiel

(1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.

(2) Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-09-01