GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 2 GKTGGegenstand der tarifmäßigen Gebühr
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.