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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 2 GKTGGegenstand der tarifmäßigen Gebühr

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.