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Europäisches Übereinkommen betreffend Au · Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

§ 17 Europäisches Übereinkommen betreffend AuInkrafttreten des Übereinkommens

ARTIKEL 17

В силаОфициален текст

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.