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Europäisches Übereinkommen betreffend Au · Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

§ 18 Europäisches Übereinkommen betreffend AuBeitritt eines Staates, der nicht Mitglied des Europarats ist

ARTIKEL 18

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(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.